§ 1. (Name)


Der Verein führt den Namen
“Türkisch-Deutscher-Solidaritätsverein” nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.)

§ 2. (Sitz)


Sitz des Vereins ist Erlangen.

§ 3. (Zielsetzung)


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Das Ziel des Vereins ist es, bei der Durchsetzung einer demokratischen Gesellschaftsordnung mitzuhelfen, in der keiner unterdrückt und ausgebeutet wird. Der Verein befasst sich vorrangig mit den Problemen der Ausländer in der BRD und strebt im Sinne einer Völkerverständigung deren politische und rechtliche Gleichstellung mit der deutschen Bevölkerung an. Die sozialen, kulturellen, sportlichen und politischen Aktivitäten des Vereins dienen dieser Zielsetzung. Der Verein ist bemüht, mit Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.

§ 4. (Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder)


(1) Jede Person, die sich die Ziele des Vereins gemäß §3 zu eigen macht, kann die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(2) Die Person, deren Antrag abgelehnt wurde, kann dagegen bei der Vollversammlung schriftlichen Einspruch erheben. Die Vollversammlung hat endgültig über den Fall zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder dürfen keine den Zielen des Vereins widersprechende Tätigkeiten ausüben. Die Mitglieder müssen sowohl intern als auch extern die Interessen des Vereins vertreten. Mitglieder, die diesen Grundsätzen widersprechen, verlieren die Mitgliedschaft durch  Beschluss der Mitgliederver-sammlung.
(4) Mitglieder, die zwei Jahre hintereinander ihre Beiträge nicht gezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes.
(5) Die Ausschlussentscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Dann entscheidet darüber die Vollversammlung. Diese lädt den Einspruch Erhebenden zur Aussprache ein. Ein Mitglied, das durch die Mitgliederversammlung und die Vollversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde, verliert bis zur nächsten Vollversammlung alle Ämter und Funktionen innerhalb des Vereins.

§ 5. (Organe des Vereins)


Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6. (Die Vollversammlung)


(1) Die Vollversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und tagt einmal im Jahr. Sie wählt den  Vorstand, regelt durch ihre verbindlichen Beschlüsse die Tätigkeit des Vorstands, beschließt erforderliche Veränderungen in der Satzung, bestätigt die Tätigkeitsberichte des Vorstands, entlastet den Vorstand und lässt die Rechnung-en und Bücher des Vereins kontrollieren. Die Vollversammlung legt den Mindestbeitrag der Mitglieder fest. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedern eine Beitragsermäßigung gewähren.
(2) Die Vollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder außerordentlich tagen.
(4) Der Ort, der Tag und die Tagesordnung der Vollversammlung werden den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Die Vollversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung ändern oder ergänzen.
(5) Auf der Vollversammlung haben nur die Mitglieder Stimmrecht. Die Mitglieder, die ihre Beiträge für das laufende Jahr auch am Tag der Vollversammlung nicht voll gezahlt haben, dürfen kein Stimmrecht ausüben
Die Vollversammlung ist aber für jedes Mitglied offen. Über die geheimen oder öffentlichen Sitzungen und über das Rederecht der Zuhörer entscheidet die Vollversammlung.
 
Bei den Wahlen zum Vorstand werden die vom Vollversammlungspräsidium beglaubigten Stimmzettel oder Listen benutzt.
(6) Die Vollversammlung wird von einem Präsidium geführt, das aus einem Vorsitzenden, einem Mitglied und  einem Protokollführer besteht. In dieses Präsidium dürfen die Mitglieder des Vorstands nicht gewählt werden.
(7) Die Vollversammlung bestellt aus ihren Mitgliedern einen zweiköpfigen Ausschuss zur Durchführung der Wahlen. In diese Ausschüsse dürfen Mitglieder des Vereinsvorstands ebenfalls nicht gewählt werden.
(8) Die Beurkundung der Beschlüsse der Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums unterschrieben. Er ist verpflichtet, dem Vorstand das Protokoll der Vollversammlung auszuhändigen.

§ 7. (Mitgliederversammlung) MV


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und tagt mindestens zweimal im Jahr unter der Leitung des Vorstands. Wann und wie oft die Mitgliederversammlung tagt, entscheidet der Vorstand. Die MV dient der kontinuierlichen Diskussion und Meinungsbildung. Mit den Anwesenden ist die MV beschlussfähig. Mit absoluter Mehrheit der MV gefasste Beschlüsse sind für den Vorstand verbindlich.
(2) Die MV ist öffentlich auch für Nicht-Mitglieder. Stimm-, Rede-, und Antragsrecht haben jedoch nur Mitglieder. In besonderen Fällen kann die MV auch Nicht-Mitgliedern das Rederecht gewähren.

§ 8. (Der Vorstand)


(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus fünf ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern und wird von der Vollversammlung gewählt. Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmit-glieder werden, auch wenn Kandidaten in Form von Einheitslisten an der Wahl teilnehmen, nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen bestimmt. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so werden diese bei der selben Vollversammlung nochmals zur Wahl gestellt. Mitglieder die sich um ein Vorstandsamt bewerben, müssen entweder auf der Vollversammlung persönlich anwesend sein oder vorher ihre schriftliche Zustimmung zu ihrer Wahl mitgeteilt haben. Wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Gründen ausscheiden, werden ihre Posten von den Ersatzmitgliedern nach der Zahl erhaltener Stimmen besetzt.
 
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre bei geheimer Stimmabgabe gewählt.
Er beauftragt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzen-den, einen Schriftführer, einen Kassenwart und zwei Referenten, deren Aufgaben der Vorstand festlegt. Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, in seiner  Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand nach eigenem Ermessen. In dringenden Fällen kann der Vorstand sich treffen und nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
(4) Gemäß §26 des BGB besteht der Vorstand aus den in §7 Absatz 2 genannten Personen. Jeder von ihnen ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

-a) Die Arbeit des Vereins gemäß der Vollversammlung, der Mitgliederversammlung und der Zielsetzung des Vereins durchzuführen.
-b) Die Mitgliederversammlung und die Vollversammlung vorzubereiten und durchzuführen, sowie die Mitglieder kontinuierlich über die Vereinstätigkeit zu informieren.
-c) Einen Arbeitsbericht auszuarbeiten und ihn der Vollversammlung mit nötigen Erklärungen vorzulegen.
-d) Entsprechend der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Bücher über die Mitglieder, Rechnungen der Ein- und Ausgaben und über das Inventar zu führen.
-e) Bezüglich der Mitgliedschaft die nötigen Maßnahmen zu treffen.

§ 9. (Finanzverwaltung)


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus den nicht Gewinn erzielenden Vereins-tätigkeiten.
(2) Die Gelder werden auf das Konto des Vereins bei einer Bank angelegt. Abhebungen vom Konto erfolgen nur mit den Unterschriften des Vorsitzenden oder des Kassenwarts.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Vorstandsmitglieder, die die Gelder des Vereins veruntreuen, können auf Beschluss der Vollversammlung wegen Veruntreuung angeklagt und zu Schadenersatz verklagt werden.

§ 10. (Satzungsänderung)


Satzungsänderungen sind mit dem Votum der absoluten Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mit-glieder möglich.

§ 11. (Auflösung)


(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Um einen Beschluss über die Auflösung des Vereins zu fassen, ist der schriftliche Antrag von einem Drittel der Mitglieder und die Stimmen von zwei Drittel der gesamten Mitgliederzahl erforderlich.

§ 12. (Eintragung in das Vereinsregister)


Der "Türkisch-Deutsche-Solidaritätsverein" soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen werden.

§ 13. (Inkrafttreten)


Diese geänderte Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Jahreshauptversammlung
am 9. April 2010 in Kraft.


Erlangen, den 9. April 2010


Türkisch-Deutscher Solidaritätsverein Erlangen
Türk-Alman Dayanisma Dernegi Erlangen